a) Bei der H.________strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Von dieser müssen Bauten und Anlagen einen Abstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand einhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG23, Art. 612 Abs. 1 und 7 GBR). Die geplante Überdachungskonstruktion unterschreitet diesen Abstand erheblich. Gemäss dem um die Westansicht ergänzten Projektplan vom 29. Juni 2020 beträgt der Abstand der Überdachungskonstruktion zur Gemeindestrasse rund 1,45 m.