Es liegt keine Situation im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV vor, in der die Freihaltung des Gewässers von zusätzlichen Bauten aufgrund einer Reihe von bestehenden Überbauungen den Zielen gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG gar nicht dienen würde.22 Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV sind hier nicht erfüllt. Die beabsichtigte Parkplatzüberdachung ist daher am vorgesehenen Standort nicht bewilligungsfähig. 19 Fritzsche, a.a.o., Art. 36a GSchG N. 89 20 Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017, abrufbar unter