Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV soll das Bauen im Gewässerraum ermöglichen, wo die Freihaltung des Gewässerraums auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringen kann, weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben.20 Bei dieser Zielsetzung muss auch hier der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers liegen.21 Massgebend ist daher nicht, ob entlang der H.________strasse eine Reihe von mehreren überbauten Parzellen besteht, da dies die Raumverhältnisse für das B.________bächli nicht beeinflusst. Das B.________bächli verläuft quer zur H.________strasse und zur diese säumenden Bebauung.