Der angefochtene Entscheid beschränkt sich auf den Hinweis, dass die geplante Aufstockung der bestehenden Baute nicht mit dem Schliessen einer Baulücke gleichzusetzen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sollte die Bewilligung umso eher erteilt werden, wenn wie vorliegend nicht eine bisher unüberbaute Parzelle neu bebaut werde, sondern lediglich eine Überdeckung auf einer bereits bestehenden Baute angebracht werden solle. Mit der aufgelockerten Einfamilienhausbebauung entlang der H.________strasse bestehe eine Reihe von mehreren überbauten Parzellen.