f) Ausserhalb von dicht überbauten Gebieten ist die Bewilligung einer zonenkonformen Anlage im Gewässerraum möglich "auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen" (Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV). Der angefochtene Entscheid beschränkt sich auf den Hinweis, dass die geplante Aufstockung der bestehenden Baute nicht mit dem Schliessen einer Baulücke gleichzusetzen sei.