soll, also nicht allein die Bauparzellen (die vorliegend bereits mit einem Massivbau mit Autoabstellplätzen bebaut sind). Bei der Definition des Betrachtungsperimeters liegt der Fokus auf dem Land entlang dem Gewässer.19 Massgebend ist also nicht die bestehende Bebauung entlang der H.________strasse, sondern die bestehende maximal dreireihige Bebauung oberund unterhalb der H.________strasse im fraglichen Abschnitt des B.________bächli. Dass es sich dabei nicht um ein dicht bebautes Gebiet handelt, ist augenfällig. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV kann daher nicht erteilt werden.