Die Bauparzellen liegen ausserhalb der Ortschaft A.________ im Dorfgebiet F.________ ob O.________ an der Strasse nach H.________ (H.________strasse), die am fraglichen Ort in Ost-West-Richtung verläuft. Entlang der H.________strasse besteht die vom AGR erwähnte aufgelockerte Einfamilienhausbebauung. Der fragliche Arm des B.________bächli unterquert die H.________strasse und die Bauparzellen Nr. P.________ und Nr. Q.________ von Norden nach Süden. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2020 aus, massgebend für die Beurteilung, ob ein Gebiet dicht überbaut ist, seien die konkrete Bebauungssituation und die Lage im Verhältnis zum gesamten Siedlungsgebiet.