e) Das AGR hielt in seinem Amtsbericht vom 3. Januar 2019 fest, im Umfeld des Bauvorhabens bestehe entlang der H.________strasse eine aufgelockerte Einfamilienhausbebauung. Ober- und unterhalb der H.________strasse schliesse sich an die maximal dreireihige Bebauung die Landwirtschaftszone an. Aus diesen Gründen könne der Gewässerraum des Bachlaufes innerhalb des Betrachtungsperimeters nicht als dicht überbautes Gebiet bezeichnet werden. Es handle sich also nicht um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV.