d) Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem in dicht überbauten Gebieten die Erstellung zonenkonformer Anlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV). Ausserhalb von dicht überbauten Gebieten können auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen zonenkonforme Anlagen bewilligt werden (Art. 41c Abs. 1 Bst abis GSchV).