Das Baureglement der Gemeinde A.________ vom Januar 2019 (GBR) regelt den Gewässerraum nicht. Im Kommentar zu Art. 525 GBR wird dazu festgehalten, die Regelung des bisherigen Baureglements sei unverändert übernommen worden; die Regelung der Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung bilde Gegenstand einer Ortsplanungsrevision. Der Gewässerraum bestimmt sich daher nach den Vorschriften der ÜB GSchV. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben in den Gewässerraum des B.________bächli ragt.