Der Regierungsstatthalter hat zutreffend erwogen, dass nebst der Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV für das Bauen im Gewässerraum erforderlich sei, dass also auch die gemäss dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Regierungsstatthalter hat die wasserbaupolizeiliche Würdigung des OIK I nicht verworfen; vielmehr nahm er an, dass die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen von Art. 41c GSchV nicht erfüllt seien. Er verweigerte daher die entsprechende Ausnahmebewilligung.