a) Das Regierungsstatthalteramt hat beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurskreis I (OIK I) einen Amtsbericht Wasserbaupolizei eingeholt. Nach diesem9 bemisst sich der Gewässerabstand, da die Gemeinde den Gewässerraum nicht festgelegt hat, nach den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (GSchV; SR 814.201) und beträgt somit 8,5 m gemessen ab Mittelwasserlinie. Der OIK I erwägt in seinem Amtsbericht, das B.________bächli verlaufe unter dem Massivbau, auf welchem die Überdachung mit denselben Grundmassen erstellt werden solle. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art.