d) Der angefochtene Entscheid enthält auch baupolizeiliche Anordnungen; namentlich wird der Beschwerdeführer 2 verpflichtet, die Rundbogenhalle sowie die Materialbaracke auf den Bauparzellen zu entfernen. Die baupolizeilichen Anordnungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Der Beschwerdeführer 2 teilt in seiner Beschwerde mit, dass er die fraglichen Fahrnisbauten geräumt habe. Die Gemeinde bestätigt dies mit Stellungnahme vom 9. April 2020. Unter diesen Umständen erübrigt sich die in Art. 46 Abs. 2 BauG vorgesehene Beteiligung der Grundeigentümer am Verfahren. 2. Bauen im Gewässerraum