49 Abs. 1 BauG können zudem baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. b) Der Beschwerdeführer 2, dessen Baugesuch abgewiesen wurde und gegen den sich die Wiederherstellungsanordnung richtet, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Auch die Gemeinde (Beschwerdeführerin 1) ist zur Anfechtung des Gesamtbauentscheids mit Wiederherstellungsanordnung legitimiert.8 Auch sie hat ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist einzutreten.