Das Rechtsamt machte die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 11. August 2020 auf die Möglichkeit, in den ergänzten Plan Einsicht zu nehmen, aufmerksam. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer 2 keine Projektänderung eingereicht habe. Der Regierungsstatthalter gab mit Schreiben vom 13. August 2020 zu bedenken, dass das Bauvorhaben auf einer bestehenden Baute errichtet werden solle, deren Grösse das reglementarische Mass für Kleinbauten schon jetzt übersteige. 7. Soweit es für den Entscheid wesentlich ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen näher auf die Rechtsschriften eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen