Mit der Verfügung vom 27. Mai 2020 bat das Rechtsamt ausserdem den Beschwerdeführer 2, eine Plandarstellung der Ansicht des Bauvorhabens von Westen her einzureichen. Zudem machte es auf fehlende Zustimmungserklärungen von Eigentümerschaften der Bauparzellen aufmerksam und gab dem Beschwerdeführer 2 Gelegenheit, diese nachzureichen.