Weiter scheine es nach summarischer Einschätzung des Rechtsamtes, dass beim Bauvorhaben mit den geplanten Dimensionen die Vorschriften des Gemeindebaureglements über den Gebäudeabstand eingehalten werden müssten, da es sich nicht um eine Kleinbaute handle (vgl. Art. A124 Abs. 3 Anhang GBR), und dass der vorgeschriebene Gebäudeabstand zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude auf Parzelle Nr. R.________ unterschritten werde. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu den summarischen Einschätzungen des Rechtsamtes zu äussern. Dem Beschwerdeführer 2 wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Projektänderung (Redimensionierung) einzureichen.