Das Rechtsamt gehe ferner aufgrund einer summarischen Einschätzung davon aus, dass die vorgesehene Dachform nach Art. 415 Abs. 2 GBR5 für eine Kleinbaute im Sinne von Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR allenfalls in Frage käme, nicht jedoch für das Bauvorhaben mit den geplanten Dimensionen, und dass ein Abweichen von diesen Vorschriften wohl nicht bewilligt werden könnte.