4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Stellungnahme vom 19. März 2020 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das AGR äussert sich mit Stellungnahme vom 1. April 2020 dahingehend, dass die Kritik an seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Amtsbericht, wonach das Bauvorhaben nicht in dicht überbautem Gebiet liege, ungerechtfertigt sei. Die Gemeinde bestätigte mit Stellungnahme vom 9. April 2020, dass der Beschwerdeführer 2 die Fahrnisbauten entfernt habe.