Mit Bauentscheid vom 14. Februar 2020 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun dem Vorhaben den Bauabschlag. Er verpflichtete den Beschwerdeführer 2, bis am 31. März 2020 die widerrechtlich erstellte Rundbogenhalle sowie die Materialbaracke zu entfernen, und verbot ihm die Errichtung anderer Überdachungen, Container, Baracken, Zelte, Gartenhäuser, Einwandungen, Abschrankungen, Blachen, Reklamen und dergleichen über oder auf den bestehenden Parkplätzen. Er drohte für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme an. Die Gemeinde habe ihm per 30. April 2020 über den Vollzug zu berichten. Weiter wies der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführer 2 auf die Straffolgen nach Art. 50 BauG hin.