1/19 BVD 110/2020/33 beantragten Ausnahmen für das Bauen im Gewässerraum und die Abweichung von den Vorschriften des Gemeindebaureglements nicht in Aussicht gestellt werden könnten. Mit einem allfälligen Bauabschlag werde auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden.1 Der Beschwerdeführer 2 hielt an seinem Baugesuch fest.2