Die bestehende Konstruktion wird von einem Abschnitt des B.________bächli unterquert. Die Bauherrschaft ersuchte um Ausnahmebewilligungen betreffend Unterschreiten des Strassenabstands, Bauen im Gewässerbereich sowie Abweichung von den kommunalen Vorschriften für An- und Kleinbauten. Die Gemeinde teilte ihm mit Schreiben vom 7. November 2018 mit, dass angesichts des hängigen Baugesuchs das ohne Baubewilligung aufgestellte Provisorium (grüner Plastiktunnel) ausnahmsweise bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch toleriert werde.