g) Das AGR hat die Zonenkonformität des Bauprojekts der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint. Gründe für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind nicht gegeben. Das geplante Wohnhaus ist in der Landwirtschaftszone nicht standortgebunden, es kann in der Bauzone erstellt werden. Die Ausnahmen nach Art. 24a ff. RPG fallen zum vornherein ausser Betracht, weil das Bauvorhaben bauliche Massnahmen erfordert, der Wagenschopf zonenkonform ist, keine Wohnfläche enthält und selber kein schützenswertes Baudenkmal ist. 27 Vgl. BGer 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3 28 Vgl. Fachberichte des Lanat vom 26. Mai 2015 und 26. Januar 2017, Vorakten pag. 22 ff.; Stellungnahme des AGR