Es ist nicht erkennbar, weshalb es nicht möglich sein sollte, mit der Vorgabe von 100 m2 BGF eine eingeschossige, rollstuhlgängige Wohnung für ein Ehepaar zu erstellen, in der diese auch Pflegedienstleistungen erhalten können. Ein Anspruch auf eine Ideallösung bzw. auf eine Wohnung mit grösseren Raumdimensionen und höherem Ausbaustandard (z.B. zwei rollstuhlgängige Duschen) besteht in der Landwirtschaftszone nicht. Weder das Diskriminierungsverbot noch andere Grundrechte geben Anspruch darauf, ausserhalb der Bauzone Wohnraum zu erstellen, der objektiv gesehen über das Betriebsnotwendige hinausgeht und dadurch nicht zonenkonform ist.