Obwohl subjektive Verhältnisse bei der Zonenkonformität von Wohnbauten keine Rolle spielen, kam das AGR den Beschwerdeführenden mit folgendem Lösungsvorschlag entgegen: Auf dem Hofgelände könnte ein neues rollstuhlgängiges Wohnhaus "auf einer Ebene" (d.h. eingeschossig) mit einer BGF von +100 m2 erstellt werden. Das Haupthaus müsste in diesem Fall so zurückgebaut werden, dass nur noch eine Wohnung besteht und gewährleistet ist, dass das Gebäude nur noch zonenkonform genutzt werden kann. Diese Lösung müsste mit Anmerkungen (Zweckentfremdungsverbote) im Grundbuch abgesichert werden. Im Beschwerdeverfahren gab das AGR den voraussichtlichen Inhalt dieser Anmerkungen bekannt.30