93 BauV22). Anrechenbar sind auch Korridore und Treppen, welche Wohn- oder Arbeitsräume erschliessen (vgl. aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV e contrario). Das AGR geht beim Erdgeschoss von 133 m2 BGF und beim Obergeschoss von 149 m2 BGF aus. Im Bauernhaus bestehen demnach ungefähr 280 m2 BGF, was nach der Praxis für eine Betriebsleiterwohnung und die Wohnung für die abtretende Generation genügt. Selbst wenn die Fläche um ein paar m2 kleiner wäre, würde dies für sich noch nicht die Erstellung einer zusätzlichen Wohnung rechtfertigen.23