Ob der Wohnbedarf unentbehrlich ist, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Zudem muss der für die abtretende Generation benötigte Wohnraum vorab innerhalb bestehender Gebäudevolumen befriedigt werden.15 Ein eigenständiges Wohnhaus für die abtretende Generation ("Stöckli") ist nur zonenkonform, wenn in den bestehenden Wohnbauten nicht genügend Platz vorhanden ist oder geschaffen werden kann.16