c) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Wie die Gemeinde richtig feststellt, haben die Beschwerdeführenden keinen förmlichen Antrag gestellt. An Eingaben von juristischen Laien werden jedoch praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Ein genügender Antrag liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.13