unzulässig; im Rechtsmittelverfahren ist die Prozessvertretung Anwälten und Anwältinnen vorbehalten (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG12). Bei den fehlenden Unterschriften handelt es sich aber um einen verbesserlichen Fehler. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die Beschwerde innert der zur Beschwerdeergänzung angesetzten Frist mitunterzeichnet. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind durch den Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.