b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde macht geltend, dass der Beschwerdeführer 1 nicht allein beschwerdebefugt sei. Der Beschwerdeführer 1 war Baugesuchsteller, hat inzwischen den Bauernbetrieb übernommen und wurde Eigentümer des Grundstücks. Er wäre auch alleine beschwerdebefugt gewesen.10 Eine Bauherrengemeinschaft ‒ die eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR11 darstellt ‒ könnte sich durch Übereinkunft zudem wieder auflösen (vgl. 545 Abs. 1 OR).