Das Rechtsamt edierte bei der Gemeinde die Baubewilligungsakten von 2005 betreffend Hocheinfahrt, Gästezimmer und Heizraum. Es eröffnete dem Beschwerdeführer 1 formell die Verfügung des AGR vom 4. Februar 2020 und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen. Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 die von allen Beschwerdeführenden unterzeichnete Beschwerde ein. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen