Am 28. September 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 für das Bauvorhaben ein Ausnahmegesuch für die Erhöhung der Bruttogeschossfläche ein.6 Er begründete die Ausnahme insbesondere damit, dass die Vorschriften den Raumbedarf von zwei behinderten Personen für ein zeitgemässes Wohnen nicht angemessen berücksichtigten. Zudem verwies er auf das Diskriminierungsverbot gegenüber Behinderten. Das AGR teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 mit, dass eine weitere Ausnahmebewilligung der Bruttogeschossfläche nicht gewährt werden könne. Auf Nachfrage der Gemeinde erklärten die Beschwerdeführenden, dass sie am ursprünglichen Bauprojekt festhielten.