3. Das AGR beurteilte das Bauvorhaben als nicht zonenkonform, weil der betriebsnotwendige Wohnraum für den Betriebsleiter und die abtretende Generation im Bauernhaus vorhanden sei. Der Bedarf für eine Angestelltenwohnung sei nicht erstellt.4 Das Baugesuch wurde von der Gemeinde nicht publiziert. Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens definierte das AGR Rahmenbedingungen, unter denen ein eingeschossiger Neubau mit einer BGF von 100 m2 möglich wäre. Erforderlich wäre insbesondere der Rückbau einer der beiden Küchen im Bauernhaus, damit keine vermietbare zweite Wohnung mehr besteht, sowie eine Absicherung mit Anmerkungen im Grundbuch.5