2. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 liessen durch die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung eine Gebäudeabklärung vornehmen. Darin wird vorgeschlagen, die Maisonettewohnung im Bauernhaus weiterhin als Betriebsleiterwohnung zu verwenden. Die 2-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss sei für die Benutzung mit Rollstuhl ungeeignet und nicht mit verhältnismässigem Aufwand anpassbar. Sie könnte aber als Angestelltenwohnung verwendet werden. Für die Altenteilwohnung sei ein rollstuhlgängiger Neubau mit 3 ½-Zimmern ideal.3