14. April 2015 reichten sie bei der Gemeinde eine Voranfrage für den "Einbau einer Betriebsleiterwohnung im Wagenschopf" ein. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt fest, der betriebsnotwendige Wohnraum sei im Bauernhaus bereits vorhanden. Der Einbau einer weiteren Wohnung im Wagenschopf sei nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG2 könne nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführenden 2 und 3 am 9. Juni 2015 mit, dass unter diesen Umständen keine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden könne.