Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG37 erscheint die erste Kostennote als angemessen, da der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache als unterdurchschnittlich zu werten sind. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 3 und 4 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten von Fr. 3'718.15 und den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten von Fr. 1'826.45 zu ersetzen. III. Entscheid 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG