c) Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdeführenden 1 und 2 reichte am 11. Mai 2020 eine Kostennote über Fr. 3'718.15 ein. Am 15. Mai 2020 reichte er eine zweite Kostennote über Fr. 4'095.10 ein. Ein Grund für die unterschiedliche Höhe ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die beiden Kostennoten den gleichen Zeitraum betreffen. Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG37 erscheint die erste Kostennote als angemessen, da der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache als unterdurchschnittlich zu werten sind.