In Gutheissung der Beschwerden wird deshalb der Bauentscheid der Gemeinde Frutigen aufgehoben und der Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Entwässerung der geplanten Zufahrt vorschriftskonform geplant und genügend dimensioniert ist. Weitere Instruktionsmassnahmen zur Klärung dieser Frage sind deshalb nicht erforderlich. Der Beweisantrag der Beschwerdegegnerschaft, ihren Ingenieur zu befragen, wird deshalb abgewiesen.