a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in erster Linie Aufgabe der Gemeinde ist, Erschliessungsanlagen für die Bauzonen zu planen und zu bauen. Die geplante Hauszufahrt genügt den Anforderungen an eine neue Zufahrt nicht. Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme für die Unterschreitung des Grenzabstands und die Reduktion der Fahrbahnbreite rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Auch die Strassenanschlussbewilligung kann nicht erteilt werden, da die dauerhafte Freihaltung der Sichtfelder auf den Nachbargrundstücken nicht sichergestellt ist. In Gutheissung der Beschwerden wird deshalb der Bauentscheid der Gemeinde Frutigen aufgehoben und der Bauabschlag erteilt.