Nachbarinnen und Nachbarn können nicht zum über das zum Schutz der öffentlichen Strassen verlangte Mass zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet werden, wenn dies einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist. Ein ungenügender Strassenanschluss kann somit nur mit Zustimmung des Nachbarn bzw. der Nachbarin zu Lasten des Nachbargrundstücks verbessert werden. Eine Mitwirkung des