Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung34 ist es Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten. Wer ein Grundstück an eine öffentliche Strasse anschliessen will, muss selber und auf eigene Kosten für das Genügen des Strassenanschlusses sorgen, sei es auf eigenem Land oder gestützt auf eine entsprechende Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück. Nachbarinnen und Nachbarn können nicht zum über das zum Schutz der öffentlichen Strassen verlangte Mass zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet werden, wenn dies einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist.