Eine Knotensichtweite von 20 m könnte nur erreicht werden, wenn die reduzierte Beobachtungsdistanz von 2.50 m angewendet würde. Ob dieser Mindestwert bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h im vorliegenden Fall angesichts der grossen Längsneigung der T.________gasse genügt, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Die beiden Sichtfelder, die in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn freigehalten werden müssten, befinden sich auf den Nachbarparzellen Nrn. M.________ und N.________. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung34 ist es Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten.