Unter anderem verlangt sie, dass die Sichtweite beim Strassenanschluss aus einer Beobachtungsdistanz von 3.0 m hinter dem Fahrbahnrand in beide Richtungen auf die jeweilige Fahrspurmitte mindestens 20.0 m betragen muss. Es ist aufgrund der Projektpläne fraglich, ob diese Vorgabe eingehalten werden kann. Bei der Ausfahrt ist das Sichtfeld nach links durch das sehr nahe an der T.________gasse stehende Haus Nr. 7 eingeschränkt. Bei einer Beobachtungsdistanz von 3.0 m ergibt sich lediglich eine Knotensichtweite von circa 15 m. Eine Knotensichtweite von 20 m könnte nur erreicht werden, wenn die reduzierte Beobachtungsdistanz von 2.50 m angewendet würde.