Für die Beurteilung des Sichtfelds ist die ungünstigste Sichtlinie zu berücksichtigen.28 Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet.29 Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.30 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen, wobei diese 2.5 m nicht unterschreiten sollte.31 Damit sieht die VSS-Norm eine minimale Beobachtungsdistanz von 2.5 m vor.32