Diese wurde bisher nicht erteilt. Im Baubewilligungsverfahren einer kleinen Gemeinde gilt, dass die Baubewilligung grundsätzlich erst dann auszustellen ist, wenn die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen (Art. 2a Abs. 2 Bst. a BauG). Über die Strassenanschlussbewilligung hätte somit bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden werden müssen. Der Bauentscheid der Gemeinde ist insoweit unvollständig. Der Mangel könnte allerdings im Beschwerdeverfahren korrigiert werden.