4. Strassenanschluss a) Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Sofern es sich um eine Hauszufahrt und nicht um eine Detailerschliessung handeln würde, wäre für den Anschluss der geplanten Zufahrt an die T.________gasse eine Strassenanschlussbewilligung der zuständigen Behörde der Gemeinde erforderlich. Diese wurde bisher nicht erteilt.