Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, gibt es im fraglichen Gebiet mehrere unbebaute Parzellen mit der gleichen Problematik hinsichtlich der Erschliessung.22 Es ist deshalb, wie oben erwähnt, Aufgabe der Gemeinde, eine Erschliessungsplanung an die Hand zu nehmen, die die zonengemässe Nutzung der fraglichen Grundstücke ermöglicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine derart weitgehende Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob einer Ausnahme öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG). Die Beschwerden erweisen sich somit auch in diesem Punkt als begründet.