33 Abs. 2 aBauV21). Die Beschwerdegegnerschaft kann nicht einen Umstand als Ausnahmegrund geltend machen, den ihre Rechtsvorgängerin mitverursacht hat. Die Vorschriften betreffend Bauabstände und Fahrbahnbreiten dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass zu kleine Parzellen bzw. im vorliegenden Fall zu schmale Landstreifen für eine Zufahrt geschaffen werden. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, gibt es im fraglichen Gebiet mehrere unbebaute Parzellen mit der gleichen Problematik hinsichtlich der Erschliessung.22 Es ist deshalb, wie oben erwähnt, Aufgabe der Gemeinde, eine Erschliessungsplanung an die Hand zu nehmen, die die zonengemässe Nutzung der fraglichen Grundstücke ermöglicht.