allgemeinen Strassennetz haben und sich deshalb die Frage stellt, ob sie genügend erschlossen sind. Das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft verfügt zwar über einen direkten Zugang zur T.________gasse. Der fragliche Landstreifen ist aber zu schmal für eine vorschriftskonforme Zufahrt. Grund dafür ist insbesondere, dass die Rechtsvorgängerin anlässlich des Landabtauschs vom 1981 keinen genügend grossen Terrainabschnitt erwarb, obwohl schon damals galt, dass eine Zufahrtsstrasse zur Erschliessung einzelner Gebäude eine Breite von 3 m einzuhalten hatte (vgl. Art. 33 Abs. 2 aBauV21).