Im vorliegenden Fall ist die Normabweichung bedeutend, wird doch gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführenden überhaupt kein Grenzabstand eingehalten. Es ist zwar zweifellos zu anerkennen, dass die Beschwerdegegnerschaft ein grosses Interesse daran hat, ihr Grundstück Nr. U.________ überbauen zu können. Ebenso besteht ein Interesse an der Überbaubarkeit der daran angrenzenden Parzelle Nr. B.________. Allerdings liegt der Hinderungsgrund nicht in der Form der beiden Bauparzellen. Diese bietet keine besonderen Schwierigkeiten für die Überbaubarkeit, sind die beiden Bauparzellen doch mehr oder weniger rechteckig.